Das Finanzgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorliegen für Veranlagungszeiträume, in denen sie eine Organgesellschaft war (Az. 5 K 39/22).
Es sei zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ein Vorsteuerabzug bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze während der Organschaft komme jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht, weil über die umsatzsteuerlichen Folgen im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner für die Organschaft zu entscheiden sei. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zugunsten der Klägerin lägen im Streitfall nicht vor.
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG scheide für IT-Ausrüstungsgegenstände (v. a. Thin Clients, Monitore und Drucker) gemäß § 44 Abs. 1 UStDV aus, soweit die auf die Anschaffungskosten jedes einzelnen Ausrüstungsgegenstands entfallende Vorsteuer 1.000 Euro nicht übersteige. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Berichtigungsobjekt “Computeranlage” oder “IT-Landschaft” komme auch bei einer Vernetzung im Betrieb nicht in Betracht.
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