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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Montag, 25.09.2023

Verpasste Trauerfeier: Außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers nicht gerechtfertigt

Das unentschuldigte Verpassen einer Trauerfeier berechtigt die Kirchengemeinde nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten Kirchenmusikers. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis bereits mit Abmahnungen vorbelastet ist, müssen diese den Themenbereich des Kündigungsvorwurfs betreffen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. So entschied das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 1 Ca 323 öD/23).

Der Kläger ist seit mehr als 25 Jahren bei einer Kirchengemeinde als Kirchenmusiker beschäftigt. Aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung kann dem Kläger nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Er erhielt im Jahr 2022 bereits drei Abmahnungen. Im Dezember 2022 sagte der Kläger gegenüber dem Gemeindebüro verbindlich die musikalische Begleitung einer vier Tage später stattfindenden Trauerfeier zu. Noch am gleichen Tage sprach der zuständige Pastor die für die Trauerfeier vorgesehene Liederauswahl auf den Anrufbeantworter des Klägers. Dieser erschien aber nicht zur Trauerfeier und war auch telefonisch nicht erreichbar. Einer Bitte des Pastors um Rückruf kam er auch nicht nach. Drei Tage später entschuldigte sich der Kläger per E-Mail und begründete sein Fehlen mit einem seit Tagen anhaltenden Dauereinsatz für ein Kindermusical. Die beklagte Kirchengemeinde ging von vorsätzlichem Verhalten des Klägers aus und kündigte ihm außerordentlich.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe nicht überzeugend nachgewiesen, dass der Kläger den Termin vorsätzlich verpasst habe. Das fahrlässige Übersehen der Trauerfeier, die fehlende Erreichbarkeit und das Verhalten im Nachhinein seien zwar gravierende Vertragsverstöße, reichten aber ohne eine vorherige thematisch einschlägige Abmahnung nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus. Die gegenüber dem Kläger vorher ausgesprochenen Abmahnungen bezogen sich auf ganz andere Themen und konnten deshalb nicht zur Begründung der aktuellen Kündigung herangezogen werden.

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